Wohneigentumsförderung mit der Pensionskasse

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG sieht vor, unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil des Vorsorgeguthabens für die Wohneigentumsförderung einsetzen zu können. Versicherte haben damit die Möglichkeit, ihr Kapital aus der Pensionskasse für selbstbewohntes Eigentum zu verwenden. Sie können es als Eigenmittel einbringen oder der finanzierenden Bank als Sicherheit verpfänden.

Vorsorgekapital für Ihr Eigenheim

Mit der Wohneigentumsförderung investieren versicherte Personen ihr Vorsorgekapital in ihre selbstbewohnte Immobilie. Die zulässigen Verwendungszwecke sind vom BVG vorgegeben:

 

  • Kauf und Erstellung von Wohneigentum

  • Beteiligung an Wohneigentum

  • Rückzahlungen von Hypothekardarlehen

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Formen des Wohneigentums

Verschiedene Wohneigentumsformen sind mit Mitteln der beruflichen Vorsorge zulässig:


  • Eigentum

  • Miteigentum (Stockwerkeigentum)

  • Gesamteigentum mit der Ehegattin, dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner

  • Selbständiges und dauerndes Baurecht

Maximaler Betrag

Bis zum 50. Altersjahr können versicherte Personen einen Betrag bis zur Höhe der aktuellen Freizügigkeitsleistung für den Kauf von Wohneigentum beziehen oder verpfänden.

 

Versicherte, die das 50. Altersjahr erreicht oder überschritten haben, können für ihr Wohneigentum höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten oder die Hälfte zum Zeitpunkt des Bezugs beanspruchen.

Arten der Wohneigentumsförderung

Vorbezug für Wohneigentum

Verpfändung für Wohneigentum

Vorbezug Vorsorgekapital

Finanzieren Versicherte den Wohnungs- oder Hauskauf über einen Hypothekarkredit, rechnet der Kreditgeber das eingebrachte Kapital aus der beruflichen Vorsorge als Eigenmittel an. Auch für Renovationen, wertvermehrende Investitionen oder für die Rückzahlung von Hypotheken lässt sich ein Vorbezug einsetzen.

Alle fünf Jahre ab CHF 20'000

Für den Vorbezug gilt ein Mindestbetrag von CHF 20'000. Alle fünf Jahre ist ein Bezug möglich. Dieser Mindestbetrag entfällt beim Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und ähnlichen Beteiligungen.

Keine Leistungskürzung

Bei den Invaliditäts- oder Todesfallleistungen gehen Sie kein Risiko ein: Trotz Vorbezug reduzieren sich bei Medpension diese Vorsorgeleistungen nicht. Ihr Versicherungsschutz bleibt für diese Risiken vollumfänglich bestehen.

Steuern

Der Vorbezug ist als Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen zu versteuern. Bei einer Rückzahlung des Vorbezugs kann der Steuerpflichtige die Rückerstattung der auf dem Vorbezug bezahlten Steuern verlangen.

Rückzahlung bereits ab CHF 10'000

Eine Rückzahlung des Vorbezugs ist jederzeit möglich. Der Mindestbetrag beträgt CHF 10'000. Mit jeder Rückzahlung profitieren Sie bei Medpension von einer überdurchschnittlichen Verzinsung. Gleichzeitig schliessen Sie mit frühzeitigen Rückzahlungen die durch den Vorbezug entstandene Vorsorgelücke für die Altersleistungen.

Vorbezug für Wohneigentum: Wichtig zu wissen

Verpfändung Vorsorgekapital

Bei einer Verpfändung tritt die versicherte Person ihre Vorsorgeansprüche dem Hypothekargläubiger als Sicherheit ab. Die Höhe des Vorsorgekapitals bleibt davon unberührt.

Weniger Eigenmittel für
Wohneigentum notwendig

Sie können einen Teil oder die gesamte Freizügigkeitsleistung oder die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen als Sicherheit zugunsten eines Hypothekargläubigers verpfänden. So kann die Bank eine höhere Finanzierungsquote gewähren und Sie müssen weniger Eigenmittel für das selbstbewohnte Wohneigentum einsetzen.

Keine
Leistungskürzung

Bei der Verpfändung des Vorsorgekapitals entstehen keine Kürzungen der Vorsorgeleistungen. Der Versicherungsschutz bei Invalidität und Tod sowie die Altersleistungen bleiben erhalten. Einkäufe in die Pensionskasse sind weiterhin möglich.

Keine unmittelbaren Steuern

Auf das verpfändete Vorsorgekapital fällt keine Kapitalbezugssteuer an, da das Kapital im Vorsorgekreislauf bleibt. Eine Besteuerung erfolgt lediglich bei einer allfälligen Inanspruchnahme des verpfändeten Kapitals durch den Pfandgläubiger.

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Verpfändung für Wohneigentum: Wichtig zu wissen